Adressauskunft
Auszug aus dem Anmeldungs- und Registergesetz (ARG) des Kanton Basel-Landschaft
§ 3 Bekanntgabe von Einwohnerregisterdaten an Private.
1 Die Gemeindeverwaltung gibt Privaten auf Gesuch hin folgende Daten einer einzelnen Person, die im Einwohnerregister verzeichnet ist, bekannt:
- amtlicher Name,
- Vorname,
- Geschlecht,
- Geburtsdatum,
- Wohnadresse und Zustelladresse.
2 Sie gibt weitere Daten der verzeichneten Person bekannt, sofern die gesuchstellende Person an deren Identifizierung oder für Nachforschungen ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht.
3 Sie gibt nach Merkmalen geordnete Daten gemäss Abs. 1 über mehrere verzeichnete Personen bekannt, sofern die gesuchstellende Person die Daten für schützenswerte ideelle Zwecke verwendet.
4 Sie macht die im Einwohnerregister verzeichneten Personen namentlich bei deren An- oder Ummeldung auf die Möglichkeit der Datensperrung gemäss der kantonalen Gesetzgebung über den Datenschutz aufmerksam.
5 Für mündliche Auskünfte sowie persönlich ausgehändigte einfache Computerausdrucke aus dem Einwohnerregister werden keine Gebühren erhoben.