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Adressauskunft

Auszug aus dem Anmeldungs- und Registergesetz (ARG) des Kanton Basel-Landschaft

§ 3 Bekanntgabe von Einwohnerregisterdaten an Private.

1 Die Gemeindeverwaltung gibt Privaten auf Gesuch hin folgende Daten einer einzelnen Person, die im Einwohnerregister verzeichnet ist, bekannt:

  1. amtlicher Name,
  2. Vorname,
  3. Geschlecht,
  4. Geburtsdatum,
  5. Wohnadresse und Zustelladresse.

2 Sie gibt weitere Daten der verzeichneten Person bekannt, sofern die gesuchstellende Person an deren Identifizierung oder für Nachforschungen ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht.

3 Sie gibt nach Merkmalen geordnete Daten gemäss Abs. 1 über mehrere verzeichnete Personen bekannt, sofern die gesuchstellende Person die Daten für schützenswerte ideelle Zwecke verwendet.

4 Sie macht die im Einwohnerregister verzeichneten Personen namentlich bei deren An- oder Ummeldung auf die Möglichkeit der Datensperrung gemäss der kantonalen Gesetzgebung über den Datenschutz aufmerksam.

5 Für mündliche Auskünfte sowie persönlich ausgehändigte einfache Computerausdrucke aus dem Einwohnerregister werden keine Gebühren erhoben.